Stadt Lübtheen
Stadtvertretung

Auszug aus der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
§ 22 Abs. 1 KV M-V:
Die Gemeindevertretung ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gemeinde. In Städten führt sie die Bezeichnung Stadtvertretung.
§ 22 Abs. 2 KV M-V:
Die Gemeindevertretung ist für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder den Bürgermeister stattgefunden hat.